Die Geschichte der Land- und Haubergswirtschaft

Der Ackerboden unserer Gegend war nicht besonders fruchtbar. Die Erträge waren entsprechend gering. Selbst das Futter für das Vieh reichte in der Regel nicht aus für einen größeren Viehbestand. Einer der Gründe, warum die Höfe nicht wirtschaftlich arbeiteten, war deren Größe. Schuld daran war die extreme Zerteilung der Acker- und Wiesenflächen in kleine und Kleinstparzellen durch die Erbteilung, bei der jedes Kind von jedem Stück Land seinen Anteil bekam. Das änderte sich erst, als im Jahre 1741 die Markgrafen von Ansbach Landesherren im Bereich Sayn – Altenkirchen wurden. Die erkannten schon nach kurzer Zeit die Misswirtschaft, die hier in den Bereichen Land- und Haubergswirtschaft, aber auch in Bergbau und Hüttenwesen herrschte. Sie leiteten nach kurzer Zeit Reformen ein und erließen Verordnungen, die zunächst von der Bevölkerung nur widerwillig und unter Zwang akzeptiert wurden. So wurde zum Beispiel festgelegt, dass Felder und Wiesen unterhalb einer Mindestgröße im Erbfall nicht weiter zerteilt werden durften. Für die Viehhaltung wurden Regelungen getroffen mit dem Ziel, die vorhandenen Weideflächen schonend zu bewirtschaften und so die Futtermittel in ausreichender Menge zu erzeugen, um letztendlich die Milch- und Fleischproduktion zu erhöhen. Auch die Beweidung der kahlgeschlagenen Haubergsflächen, die zuvor jeder Besitzer nach eigenem Gutdünken genutzt hatte, wurde streng reglementiert. Es wurden sogar Prämien in Form von erlassenen Steuern dafür ausgelobt, wenn die Einhaltung der Verordnungen auch die erhofften Erfolge brachten.  

Ähnlich wie in der Landwirtschaft war auch die Situation in der Haubergswirtschaft, bevor die Ansbacher Markgrafen Landesherren wurden. Im Unterschied zu heute waren die Hauberge damals einem Hof fest zugeordnete Flächen, die, ähnlich wie die Felder und Wiesen in der Landwirtschaft, durch Erbteilung immer weiter zersplittert worden waren. Das führte dazu, dass durch mehrere Erbteilungen jemand Besitzer von vielen kleinen Haubergsflächen an ganz unterschiedlichen Stellen sein konnte, die er zudem auch nach eigenem Gutdünken bewirtschaften konnte. Um das in geordnete Bahnen zu lenken, hatte bereits der Graf Adolf von Sayn im Jahre 1568 Haubergsordnungen erlassen, in denen genau festgelegt war, in welchem Turnus in den  Haubergsflächen das Abholzen, die Nutzung als Anbaufläche für Korn und als Viehweide erlaubt war. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich nach dem Abholzen überall wieder richtiger Haubergswald entwickeln konnte. Da aber das Bewirtschaften kleiner und kleinster Flächen unwirtschaftlich war, viele Eigentümer auch den Hauberg für den Anbau von Brotgetreide nutzten oder nutzen mussten, wurde der Hauberg für die Gesamtwirtschaft immer unbedeutender, so dass bald den Hütten Kohle und den Bergwerken das Holz fehlte. Das Grundübel dieser Misswirtschaft, nämlich die vielen, immer kleiner werdenden Flächen, wurde erst durch eine Reform im Jahre 1743 beseitigt. Der zentrale Punkt dieser Reform war, dass alle Im Ort existierenden Haubergsflächen zu einer Einheit zusammengefasst wurde. An dieser Einheit erhielt jeder Haubergsbesitzer einen ideellen Anteil in der Größe der Fläche, die er in die Gesamtfläche mit eingebracht hatte.  Die Gesamtfläche wurde in so viele Teile geteilt, wie es Jahre dauerte, bis ein in einem bestimmten Jahr abgeernteter Teil des Haubergs das nächstemal für die Abholzung vorgesehen wurde. Wurde also der Aufwuchs alle 15 Jahre erneut geschlagen, wurde der Gesamthauberg in 15 sogenannte Hähne aufgeteilt. Jeder Haubergsgenosse erhielt in jedem Jahr eine Fläche zu Nutzung gemäß seines ideellen Anteils an der Gesamtfläche. Erst dann wurde also aus dem ideellen Anteil der Haubergsgenossen ein realer, den er in diesem Jahr bewirtschaften durfte. Damit hatte die Haubergswirtschaft eine genossenschaftliche Basis erhalten, die bis heute gilt. Weiter legte die Ordnung fest, wann im abgeernteten Hauberg nach dem Abholzen Korn gesät werden durfte (meist waren das Roggen oder Buchweizen) und wann das Vieh in den Hauberg getrieben werden durfte.  

Die Umsetzung der genannten Reformen, die ja letztlich das Ziel hatten, die wirtschaftliche Situation der Bevölkerung in unserer Gegend zu verbessern, stieß jedoch bei den Bauern auf heftigen Widerstand. Die Beamten des Landesherrn gaben sich alle Mühe, die Bauern im Guten zu überzeugen. Aber erst ein Brief von Markgraf Carl Friedrich Wilhelm von Ansbach persönlich an die Bauern, in dem er die Reformen nochmals in überzeugender Weise begründete, konnte den Widerstand brechen, so dass die Reformen im Jahre 1765 auch greifen konnten. 

(eine ausführliche Beschreibung ist in dem Buch „Geschichte von Betzdorf“ von Dr. August Wolf nachzulesen, das im Jahre 1951 im „Siegblätter-Verlag“ in Betzdorf erschienen ist)

Markgraf Carl Friedrich Wilhelm von Ansbach war von 1723 bis 1757 der Landesherr der ehemaligen Gafschaft Sayn – Altenkirchen

Die Karte zeigt die Gebiete der ehemaligen Grafschaft Sayn – Altenkirchen, die ab 1741 zum Markgrafentum Ansbach gehörten (der Herrschersitz Ansbach ist eine Stadt südwestlich von Nürnberg).